0331 5054432 info@rwsr-anwalt.de
Die praktische Durchführung eines gleichberechtigten Wechselmodells (eine Woche bei der Mutter, die nächste Woche beim Vater) kann grundsätzlich durch das Familiengericht im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden. Das Gesetz schließt nicht aus, dass ein Familiengericht eine Umgangsregelung trifft, die im Ergebnis dazu führt, dass die Betreuungszeiten für die Kinder genau hälftig geteilt werden.

Ein Wechselmodell kann unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Da ein Wechselmodell praktisch nur funktioniert, wenn die Eltern miteinander reden können, ist genau diese Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit Bedingung für die richterliche Anordnung eines Wechselmodells.

Wenn zwischen den Eltern ein hoch eskalierter Streit besteht, liegt ein gleichberechtigtes Wechselmodell nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Nur wenn sich die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen einig sind und im Alltag verlässliche Absprachen miteinander treffen können, kommt ein Wechselmodell infrage.