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Volljährige „Kinder“ haben gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Das Kind kann seinen Beruf frei und sein Studienfach auch gegen den Willen der Eltern wählen. Allerdings muss das Kind seine beruflichen Pläne mit den Eltern besprechen, damit die sich darauf einstellen können. Die Berufsausbildung oder das Studium muss zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern passen. Eine Altersobergrenze für die Aufnahme einer Ausbildung gibt es nicht. Auch Spätentwickler sollen die Chance haben, einen ihren Neigungen und persönlichen Fähigkeiten entsprechenden Abschluss zu erwerben. Das gilt vor allem dann, wenn die Eltern ihr Kind in eine unpassende Ausbildung gepresst haben.

Eine einheitliche Ausbildung liegt vor, wenn in dem Fall Abitur – Lehre – Studium objektiv feststellbar ist, dass die bereits abgeschlossene Lehre bei der Bewältigung des Studium nützlich ist, weil ein inhaltlicher, fachlicher Zusammenhang besteht.

Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig zu absolvieren.

Vor allem darf das Kind gegenüber den Eltern keine falsche Angaben machen und sich so Unterhaltsleistungen erschleichen. Eine solches Verhalten führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.